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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 12.09.2013 - L 8 AS 99/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde. einstweiliger Rechtsschutz. Rechtsschutzbedürfnis. kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts. Erlass eines Ausführungsbescheides ohne ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Jobcenters gegen eine vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung, wenn der Umsetzungsbescheid des Jobcenters keinen ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem LSG enthält.

 

Normenkette

SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 40

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 4. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Den von dem Antragsteller am 6. Januar 2011 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ab Februar 2011 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Februar 2011 ab.

Hiergegen legte der Antragsteller am 9, Februar 2011 Widerspruch ein.

Auf den von dem Antragsteller am 25. Februar 2011 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Rostock mit Beschluss vom 4. April 2011 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 25. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 Arbeitslosengeld II auf der Basis eines monatlichen Grundsicherungsbedarfes von 704 € zu zahlen.

Gegen den am 7. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 18. April 2011 Beschwerde zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Den zugleich gestellten Antrag, die aufschiebende...

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