Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit als Finanzbuchhalterin für ein Steuerbüro. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
1. Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit einer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin für ein Steuerbüro.
2. Berufsrechtliche - hier: steuerberatungsrechtliche - Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der Weisungen iSv § 7 Abs 1 S 2 SGB 4 ausgenommen (vgl BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R).
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die Beigeladene zu 1 aufgrund ihrer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin für die ein Steuerbüro betreibende Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin betreibt ein seit Generationen als Familienunternehmen geführtes Steuerbüro. Sie wurde als Steuerfachgehilfin deren Inhaberin, nachdem ihre Vorgängerin, ihre Schwester, ihrerseits Steuerberaterin, gestorben war. Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.12.2014 wurde von der Steuerberaterkammer der Steuerberater von P. (im Folgenden: P) als Treuhänder eingesetzt, der das Steuerbüro Anfang 2015 übernahm und im Jahr 2021 verstarb.
Seit dem 1. Februar 2013 war die Beigeladene zu 1., die in den 1980er Jahren ihre Ausbildung zur Steuerfachgehilfin bei P absolviert hatte, einige Jahre bei ihm angestellt gewesen war und auch danac...