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LSG Hamburg Urteil vom 16.08.2022 - L 3 BA 18/20

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihre Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Die am ... 1968 geborene Klägerin bezog ausweislich eines Auskunftsersuchens der Beigeladenen zu 2. beim zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für den Nachfolgezeitraum fordert die Beigeladene zu 2. ab dem Jahr 2010 Beiträge zur Auffangpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch(SGB V), mit Zahlungserinnerung vom 30. März 2020 in Höhe von 61.745,18 EUR.

Der Beigeladene zu 1. - seit November 2011 Ehemann der Klägerin - betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei (Betriebsnummer: ...). Er meldete die Klägerin nach eigenen Angaben zum 1. Juni 2009 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei der Beigeladenen zu 2. an.

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. besteht eine schriftliche, auf den 15. September 2009 datierte und von beiden unterzeichnete Vereinbarung, dass die Klägerin seit Januar 2009 auf der Basis einer gemeinsamen Abrede mietfrei beim Beigeladenen zu 1. lebe und dort auch weiterhin mietfrei wohnen könne (Bl. 149 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Die Beklagte führte beim Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum 15. April 2009 bis 31. Dezember 2012 eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch(SGB IV) durch. Da die Klägerin für die Prüfung erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung stellte, schätzte die Beklagte nach Anhöru...

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