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LSG Hamburg Urteil vom 07.06.2021 - L 1 KR 90/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Bindung an den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. An die Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung ist der Versicherte nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB 5 wenigstens 18 Monate lang gebunden. Eine danach erfolgte Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist, S. 4.

2. Ein gegen eine Forderungsmahnung erhobener Widerspruch ist in Bezug auf die bloße Forderungsaufstellung unzulässig, weil dieser keine Verwaltungsaktqualität zukommt.

3. Die Erteilung eines neuen Bescheides im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig geworden ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.10.2022; Aktenzeichen B 12 KR 66/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich - nach Auffassung des Gerichts - noch gegen Beitragsforderungen für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 (Zeitraum I), vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012 (Zeitraum II) und vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 (Zeitraum III) nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren.

Am 20.05.2010 meldete sich die 1972 geborene Klägerin nach einem Auslandsaufenthalt und vorübergehender Arbeitslosmeldung (bis März 2010) bei der damaligen BKK Gesundheit, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), und gab an, nicht mehr arbeitslos gemeldet zu sein und von Erspartem zu leben. Sie bitte um Mitteilung, welche Beitragshöhe an die Beklagte zu überweisen sei.

D...

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