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LSG Hamburg Urteil vom 04.12.2013 - L 2 R 116/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Taxifahrer

 

Orientierungssatz

1. Eine abhängige Beschäftigung setzt persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, Eingliederung in einen fremden Betrieb und Weisungsgebundenheit voraus. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.

2. Ist ein Taxifahrer in den Betrieb des Fahrzeugeigentümers zeitlich eingebunden und dessen Weisungen unterworfen, hat er die erzielten Einnahmen mit diesem abzurechnen und tritt er nicht selbst werbend auf dem Markt auf, so sprechen diese Umstände für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

3. Ein echtes Unternehmerrisiko entsteht erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfallen.

4. Eine umsatzabhängige Entlohnung mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stellt kein ausschlaggebendes unternehmerisches Risiko dar.

5. Eine fehlende Konzession des Taxifahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz und dessen fehlendes Auftreten im eigenen Namen sind Indizien gegen eine selbständige Tätigkeit.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selber tragen. Der Streitwert wird auf 7.787,96 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (nachfolgend...

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