Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 13.09.1994; Aktenzeichen S 9 A 34/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.09.1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 19… geborene Kläger hat in der Zeit von 1962 bis 1965 den Beruf des Einzelhandelskaufmanns erlernt. In der Folgezeit war er von 1965 bis 1985 im Fahrverkauf, sodann bis zu seinem Ausscheiden im März 1990 als Verkaufsleiter im Außendienst bei der Firma … in … tätig. Seitdem war er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
Am 15.11.1991 beantragte der Kläger die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
In der Zeit vom 11.02.1992 bis 17.03.1992 wurde eine medizinische Heilmaßnahme wegen einer koronaren Erkrankung führt. In der sozialmedizinischen Beurteilung des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.03.1992 wurde ausgeführt, leichte Berufstätigkeiten ohne Preßatmung, ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten, mit Gelegenheit abwechselnder Körperhaltung könne der Kläger vollschichtig verrichten. Nach Einholung eines Gutachtens von dem Arzt für Orthopädie … vom 21.07.1992 sowie einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 06.09.1992 lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 24.09.1992 ab. Zur Begründung führte sie aus, ärztlicherseits seien bei dem Kläger ein chronisches Wirbelsäulensyndrom bei beginnenden Abnutzungserscheinungen der Halswirbelsäule und Fehlhaltung, beginnende Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke mit deutlichen Funktionseinschränkungen sowie eine coronare Gefäßerkrankung nach Bypassoperation mit ...