Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen der Versicherungsträger der privaten Pflegeversicherung im sozialgerichtlichen Verfahren sind nicht erstattungsfähig.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die an sich nur Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts betrifft, ist geboten.
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Beschluss vom 22.07.1997; Aktenzeichen S 20 P 387/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird derBeschluß desSozialgerichts für das Saarland vom22.07.1997 insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin verpflichtet wird, der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Kosten vor dem Sozialgericht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten nach Rücknahme der Klage deren außergerichtliche notwendige Kosten zu erstatten.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, privat pflegeversichert. Mit Schreiben vom 28.12.1995 teilte ihr die Beklagte mit, daß rückwirkend ab 01.04.1995 Pflegegeld nach Pflegestufe II gewährt werde. Mit Schreiben vom 08.01.1996 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Einstufung in die Pflegestufe III. Durch Schreiben vom 27.03.1996 teilte die Beklagte mit, daß die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ergeben habe, daß die Einstufung in Pflegestufe II bestehen bleiben müsse, da der notwendige tägliche zeitliche Pflegeaufwand von mindestens 5 Stunden, davon maximal 60 Minuten hauswirtschaftliche Versorgung, nicht erreicht werde. Am 24.04.1996 erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht S. mit dem Ziel einer Einstufung in die Pflegestufe III.
Durch Beschluß vom 11.06.1996 setzte das Amtsgericht Saarbrücken den Streitwert auf 15.750,– DM fest und verwies die Klage a...