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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.08.2013 - L 2 U 133/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung angemessener Kosten für Heilbehandlung im Ausland bei privatärztlicher Abrechnung. Anforderungen an die Darlegung der Angemessenheit

 

Orientierungssatz

1. Die Erstattung von Heilbehandlungskosten im Ausland (hier: Bosnien-Herzegowina) kann nur bei Angemessenheit der Kosten erfolgen.

2. Bei einer privatärztlichen Abrechnung ist darzulegen, weshalb diese ambulanten Untersuchungen und Behandlungen nicht durch irgendeinen anderen Arzt, der mit der Krankenversicherungsanstalt Bosnien Herzegowina vertraglich gebunden war, hätte durchgeführt werden können.

3. Der pauschale Verweis auf deutsche Standards und/oder darauf, dass die Standards deutscher Versorgung durch Leistungserbringer zu beachten seien, ist insoweit nicht ausreichend. Es bedarf eines überprüfbaren Vortrags dahingehend, weshalb der Privatarzt diesen Standards in größerem Umfang als andere niedergelassene Ärzte vor Ort genügt haben sollte.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung eines weiteren Betrages für im Ausland erfolgte ärztliche Behandlungen.

Der 1965 geborene und aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kläger erlitt am 4. Mai 1992 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das linke Auge verletzte. Mit Bescheid vom 27. Januar 1994 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen eine Herabsetzung der Sehkraft auf 0,1 nach operativ versorgter Netzhautablösung, eine Einschränkung des Gesichtsfeldes, eine bandförmige Linsentrübung vom Zentrum zur Peripherie und eine Vernarbung der Netzhaut sowie einen Anspruch auf Gewährung einer ...

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