nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Vergleich. Entlassungsentschädigung. Alter. Gleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung tarifvertraglich wegen des Alters des Arbeitnehmers ausgeschlossen, so ruht gemäß § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Vergleich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer maximalen Kündigungsfrist von 18 Monaten. Dies verstösst weder gegen Art. 3 GG noch gegen Europarecht.
2. Der Abschluss eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt jedenfalls dann keine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III dar, wenn die hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne vorherige Absprache der Arbeitsvertragsparteien und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts erfolgt ist.
Normenkette
SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 4, § 143 Abs. 2, § 143a Abs. 1 S. 3 Nrn. 1-2, S. 5, Abs. 2, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSchG § 1a; GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 234; EGRL 2000/43 Art. 1; EGRL 2000/78 Art. 1, 3 Abs. 3; EGRL 2002/73 Art. 1; EGRL 2004/113 Art. 1
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen S 12 AL 3230/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2004 abgeändert und der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 15. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2002 aufgehoben sowie der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2002, vom 03. Januar 2003 und vom 02. Januar 2004 abgeändert. Die Beklagte...