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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2019 - L 6 U 3979/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallkausalität. Gang in die Werkstatt. Theorie der wesentlichen Bedingung. Stolpern über den eigenen Hund. Bissverletzung. wesentliche Mitursache. selbst geschaffene Tiergefahr. instinktive Beißreaktion des Privathundes

 

Leitsatz (amtlich)

Stolpert ein unfallversicherter Unternehmer bei einer betrieblichen Verrichtung über seinen nicht als Nutztier einzustufenden, privaten Hund und beißt dieser daraufhin instinktiv zu, so ist die wesentliche Ursache der Verletzung nicht die unfallversicherte Verrichtung, sondern die dem privaten Bereich zuzuordnende spezifische Tiergefahr im Sinne des § 833 S 1 BGB.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.07.2019; Aktenzeichen B 2 U 68/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung (behördliche Feststellung) eines Arbeitsunfalls.

Der am xx. xx 1954 geborene und in N. wohnhafte Kläger ist als Inhaber des Unternehmens Auto- und Reifenservice G. C. selbständig tätig und freiwillig bei der Beklagten versichert. Sein Unternehmen verfügt u.a. über eine Werkstatt mit einem anschließenden Lagerraum. Am 19. Januar 2015 hielt sich neben dem Kläger auch dessen Hund in den Räumlichkeiten auf. Dabei handelte es sich um ein Privat- und keinen Wachhund. Gegen 11.50 Uhr holte der Kläger für ein Kundenauto Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg vom Lager in die Werkstatt übersah er, dass sein Hund auf dem Boden der Werkstatt lag. Er stolperte über den Hund und versuchte den Fall mit seinen Händen abzustützen. Dabei geriet seine rechte Hand in das Maul des Hundes, welcher instinktiv zubiss (...

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