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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.08.2013 - L 13 AL 3434/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Arbeitslosengelds. fiktive Bemessung. Zuordnung zur Qualifikationsgruppe. Prognoseentscheidung. Vermittlungsmöglichkeit. Unerheblichkeit des bislang erzielten Arbeitsentgelts. Bemessungsrahmen. Berufliche Qualifikation. Förmlicher Berufsabschluss. Einzelhandelskauffrau

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 SGB 3 ist zunächst zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken sind und sodann, welche Ausbildung üblicherweise hierfür erforderlich ist; die konkrete Ausbildung der Klägerin ist nur für den ersten Prüfungsschritt relevant.

2. Das bislang erzielte Arbeitsentgelt ist nach dem System der Qualifikationsgruppen nach § 132 Abs 2 SGB 3 aF unerheblich.

 

Normenkette

SGB III a.F. §§ 129, 130 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 5, § 132; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 4

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld.

Die 1973 geborene Klägerin absolvierte von September 1988 bis Juni 1991 eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel. Anschließend arbeitete sie bis Mai 1995 als Verkäuferin. Zuletzt war sie ab dem 15. Februar 1996 als Marktleiterin bei der Firma P. D. GmbH versicherungspflichtig im Umfang von 37 Stunden wöchentlich beschäftigt. Vom 19. Februar bis zum 31. Mai 2007 bezog sie im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am 5. April 2007 Mutterschaftsgeld. Die anschließende Elternzeit mit zweitweisem Bezug von Elterngeld dauerte bis zum 4. April 2010.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. März 2010 zum 4. April 2010. E...

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