Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Kostenübernahme für einen Gebärdensprachkurs für die Eltern eines gehörlosen Kindes. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. kein besonderer Anlass. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Betroffenheit der Kernfamilie. keine Leistungen an dritte Personen. EUGrdRCh, MRK und UNBehRÜbk. kein subjektiv-öffentliches Recht
Leitsatz (amtlich)
Leistungen der Eingliederungshilfe für ein gehörloses Kind umfassen gebärdensprachliche Unterrichtsleistungen zugunsten des Kindes selbst, nicht aber die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses durch Privatlehrer für dessen Eltern aus Mitteln der Sozialhilfe. Weitergehende Leistungsrechte kann das gehörlose Kind auch weder aus Art 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH - juris: EUGrdRCh) oder aus Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK - juris: MRK) oder aus den Art 24 Abs 3, 30 des Behindertenrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN-BRÜ - juris: UNBehRÜbk) herleiten.
Orientierungssatz
1. Die Vorschriften über die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB 12 zielen auf die Eingliederung des behinderten Menschen und damit auf Leistungen an diesen, nicht an dritte Personen, wenn nichts anderes ausdrücklich im Gesetz geregelt ist.
2. Die Leistungen nach § 57 SGB 9 sind nicht als allgemeine Verständigungshilfe, sondern nur für besondere Fälle gedacht, etwa für Vertragsverhandlungen, Gerichtstermine, Arztbesuche oder die Hochzeit eines Familienmitglieds.
3. § 58 SGB 9 hat allein Hilfen zur Teilhabe in der sozialen Gemeinschaft - und damit jedenfalls regelmäßig außerhalb der Kernfamilie des Art 6 Abs 1 GG - im Blick. Es geht um den Teilhabeansp...