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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.03.2011 - L 13 AL 1008/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. unmittelbare Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Bezug von Entgeltersatzleistung. Bestehen eines Stammrechts. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entgeltersatzleistung ist im Sinne des § 28a SGB 3 auch dann bezogen, wenn lediglich ein Stammrecht besteht, der Auszahlungsanspruch aber in Folge einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 ruht.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 2. September 2009 seit dem 21. September 2009 in der Arbeitslosenversicherung in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III steht.

Der 1970 geborene Kläger stand vom 15. September 1999 bis 18. Juli 2008 sowie ab dem 1. September 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis. Letzteres wurde durch Aufhebungsvertrag vom 29. Mai 2009 zum 17. Juli 2009 beendet; eine Abfindungszahlung erhielt der Kläger nicht.

Am 26. Juni 2009 meldete sich der Kläger zum 18. Juli 2009 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 18. Juli 2009 bis 9. Oktober 2009 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alg; der Kläger erhalte Alg erst nach Ablauf der Sperrzeit. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten.

Ab dem 21. August 2009 trat der Kläger mehrfach wegen eines Gründungszuschusses an die Beklagte heran. Am 21....

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