Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsmäßigkeit. RWBestV 2015. Beitragssatzgesetz 2014
Leitsatz (amtlich)
1. Weder die einfachgesetzlichen Bestimmungen des SGB VI noch das Grundgesetz vermitteln eine konkrete vermögenswerte Rechtsposition, gerichtet auf jährliche Anpassung einer Rente in einer bestimmten Höhe.
2. Die Verfassungswidrigkeit einer Rentenanpassung lässt sich nicht feststellen, wenn und solange Rentenbezieher hierdurch nicht von der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten abgekoppelt werden oder die bereits zugestandene Rente in ihrer Substanz entwertet wird. Dies ist bei der Rentenanpassung zum 1.7.2015, die in den alten Bundesländern 2,1 Prozent betrug, während die Inflationsrate in diesem Jahr bei 1,0 % lag, nicht der Fall.
Orientierungssatz
1. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Bundestag die auf die Exekutive übertragene Rechtsetzungsbefugnis (§ 160 SGB 6) durch Ausübung der eigenen Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG für die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wieder an sich zieht und die Beitragsfestsetzung durch Gesetz vornimmt.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014; juris: BSG 2014) vom 26.3.2014 (BGBl I 2014, 260).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Rentenanpassung zum 01.07.2015.
Der 1949 geborene Kläger bezieht seit 01.03.2009 von der Beklagten eine mit Bescheid vom 13.0...