Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt. im Laufe eines Verfahrens erfolgende weitere Rentenanpassungen nach einer vorherigen Rentenanpassungsmitteilung als Änderungsbescheide iS von § 96 SGG. Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassungen zum 1.7.2015, 1.7.2016 sowie zum 1.7.2017
Leitsatz (amtlich)
1. Rentenanpassungsmitteilungen sind Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Regelung geändert wird. Im Laufe eines Verfahrens erfolgende weitere Rentenanpassungen stellen Änderungsbescheide iS von § 96 SGG dar.
2. Die gesetzliche Rentenanpassung zum 1.7.2015 ist recht- und verfassungsmäßig.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 hinsichtlich der Qualifizierung einer Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt vgl BSG vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr 13.
2. Auch die gesetzlichen Rentenanpassungen zum 1.7.2016 und 1.7.2017 sind recht- und verfassungsmäßig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind die Rentenanpassungen zum 01.07.2015, 01.07.2016 und 01.07.2017.
Dem 1958 geborenen Kläger gewährt die Beklagte seit dem 01.05.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst befristet war (Bescheide vom 16.10.2003 und vom 14.12.2004) und die mit Wirkung ab dem 01.01.2008 unbefristet gezahlt wird (Bescheid vom 17.10.2007). Der Berechnung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente lagen zuletzt (Neuberechnung mit Bescheid vom 25.10.2011) 8,4910 persönliche Entgeltpunkte sowie 34,2650 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Mit einem undatierten Schreiben te...