Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeldanspruch. Anzeige über den Arbeitsausfall. Verlust auf dem Postweg. objektive Beweislast für den Zugang. verspäteter Zugang. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anzeige über Arbeitsausfall wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bei Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Anzeigende.
2. Ein verspäteter Zugang der Anzeige über Arbeitsausfall kann weder über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, noch kann ein früherer Zugang der Anzeige über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden (Anschluss an BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R = SozR 4-4200 § 37 Nr 5).
Normenkette
SGB III § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 96 Abs. 3 S. 2, § 98 Abs. 4, § 99 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2, § 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; SGB I §§ 14-15, 36a Abs. 2 Sätze 4, 2 a.F.; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; CoronaVO BW § 5; AFG § 66; KugV § 2 Abs. 1; BGB §§ 121, 130 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 65a Abs. 7 S. 1, § 75 Abs. 2, § 151
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April 2020 streitig.
Der Kläger führt als alleiniger Inhaber den Hotel- und Gastronomiebetrieb „Landgasthof und Hotel K.“ in K.
Mit zwei am 04.05.2020 unterzeichneten Antragsformularen, auf denen ein maschineller Eingangsstempel der Beklagten vom 05.05.2020 ang...