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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.12.2008 - L 13 R 4061/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Berücksichtigung von Überentgelten. FZR. Vormerkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der ehemaligen DDR vor dem 1.7.1990 erzielte Arbeitsverdienste (oder Einkünfte), die ihrer Art nach gemäß den Gegebenheiten in der DDR beitragspflichtig gewesen wären, wenn es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben hätte, sind gem § 256a Abs 3 S 1 SGB 6 idF vom 24.6.1993 als sog Überentgelte zu berücksichtigen. Seit Einführung der allgemeinen Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zum 1.3.1971 gilt dies nur für Versicherte, die nicht berechtigt waren der FZR beizutreten (Anschluss an BSG vom 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R = BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3).

2. Bis 31.12.1977 konnten der FZR nur Personen beitreten, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten (§ 1 Abs 1 der FZRV 1971). Für Ausländer setzte dies eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis voraus.

3. Die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Aufhebungsbescheid selbst benennt, welche Tatbestände für welche Zeiträume nicht mehr vorgemerkt sind (Anschluss an BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R = SozR 3-2600 § 149 Nr 6).

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1999 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 25. März 1996, 11. Juli 1996 und 23. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 1997 verpflichtet sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 2. Mai 2000, 11. September 2000, 8. Mai 2001, 26. Juni 2001, 2. Mai 2002 und vom 5. Oktober 2005 verurteilt, für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1977 Überentgelte nach § 256a Abs. 3 SGB VI vorzumerken und dem Kläger ab 1. Mai 2000 entsprechend höhere A...

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