Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Sperrzeitbeginn. sperrzeitbegründendes Ereignis. Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die allgemeine Regelung in § 159 Abs 2 S 1 SGB III zum Beginn der Sperrzeit mit dem Tage nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis erfährt durch den Sperrzeittatbestand in § 159 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB III dahingehend eine Einschränkung, dass die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung abweichend hiervon erst bei Eintritt der Beschäftigungslosigkeit beginnt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht der Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für die Zeit vom 01.04.2015 bis 07.04.2015 sowie die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld über diesen Zeitraum hinaus im Streit.
Die 1963 geborene Klägerin war vom 12.09.2007 bis 31.03.2015 als Haushalts- und Pflegehilfe in einem Privathaushalt (Frau Mechthild M.) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 22.01.2015 (Bl. 12 der Verwaltungsakte), welches der Klägerin am 23.01.2015 zuging, kündigte der Bevollmächtigte der Frau M., Till S., das Arbeitsverhältnis wegen des Todes der Frau M. am 29.12.2014 fristgerecht zum 31.03.2015. Die Kündigung enthielt zugleich den Hinweis, dass die Klägerin verpflichtet sei, sich unverzüglich persönlich bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten könne zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Am 24.03.2015 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2015 arbeits...