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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. wesentliche Änderung. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Leistungserbringung durch die bisher zuständige Behörde bis zur Fortsetzung durch die nunmehr zuständige Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

Ein eingetretener Wechsel der örtlichen Zuständigkeit lässt grundsätzlich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unberührt und begründet allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts S. vom 26. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019 insoweit wiederhergestellt, als die Antragsgegnerin ihre Leistungsbewilligung (Bescheid 14. März 2018) für die Zeit vom 29. Januar bis zum 31. Januar 2019 in Höhe von 41,03 € sowie vom 1. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 in Höhe von monatlich 424,00 € aufgehoben hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 17. Mai 2019 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwältin H., F., beigeordnet.

 

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweis...

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