Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Rottweil Urteil vom 17.05.2010 - 3 O 2/08

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung des Scheme als Insolvenzverfahren in Deutschland. Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Scheme-Verfahren nach Art. 425 ff. des britischen Companies Act ist ein in Deutschland anzuerkennendes Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 InsO.

2. Die Verjährung nach § 12 VVG a.F. gilt auch für Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

 

Normenkette

ZPO § 322; InsO § 343; VVG § 12

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen IV ZR 44/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Wert: bis 140.00,00 EUR

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung vor dem Abschluss einer Versicherung.

Die Beklagte ist eine entsprechend. Sie unterhielt in unter der Firma eine Niederlassung und schloss in den Jahren 1993 bis 2001 über diese Niederlassung mit deutschen Versicherungsnehmern überschussbeteiligte Lebens- und Rentenversicherungsverträge ab. Die Beklagte hatte in verschiedenen in Deutschland veröffentlichten Inseraten mit Hinweisen auf erzielte Renditen von 11 Prozent im Jahr 1998 und 9,8 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre (Anl. K 3 Bl. 48 d.A.) und in anderen Jahren von 10 Prozent (Anl. K 5, Bl. 50 d.A.) und von 13 Prozent (Anl. K 7 Bl. 52 d.A.) geworben.

Der Sohn des Klägers nahm Kontakt mit der Beklagten auf. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2000 eine Beispielsrechnung (Anl. K 33 Bl. 1523/15234 d.A.) und mit Schreiben vom 25. August 2000 ein Angebot für eine sofort beginnende Rentenversicherung zu (Anl. K 33 Bl 1528 – 1553 d.A.). Der Kläger schloss für sich und seine Ehefrau mit der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer einen am 29. August 2000 beginnenden Vertrag über eine sofort beginnende Rentenversicherung nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom Juli 1994 ab. Gegen eine Einmalzahlung von 350.000 DM sollte die Beklagte bis zum Tod des letztversterbenden Versicherten eine Jahresrente von 32.118,48 DM schulden, welche sich allerdings beim Tod des Klägers oder am 01. September 2015 um 25 Prozent verringerte. Daneben gewährte die Beklagte dem Kläger einen Anspruch auf die Beteiligung an den jährlich festzustellenden Gewinnen der Beklagten. Auf den Vertrag ist vereinbarungsgemäß deutsches Recht anzuwenden (Versicherungsschein Anl. K 18/19 Bl. 115/116 d.A.; Versicherungsbedingungen Anl. K 1 Bl. 41/42 d.A.). Der Kläger hat die Anlagesumme an die Beklagte bezahlt.

In England hatte die Beklagte mit Versicherungsnehmern Garntierentenverträge (GAR-Verträge) und weitere Verträge abgeschlossen, in denen den Versicherungsnehmern garantierte Anlageerträge versprochen waren (GIR-Verträge). Die Beklagte hatte spätestens ab 1994 eine differenzierte Schlussüberschussbeteiligung eingeführt und dabei in GAR-Verträgen die Höhe der Schlussüberschüsse davon abhängig gemacht, ob ein GAR-Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung die Garantierente in Anspruch nehmen wollte. Mit Versicherungsnehmern dazu aufgetretene Meinungsunterschiede wollte die Beklagte in einem Musterprozess klären und leitete am 15. Januar 1999 gegen einen GAR-Versicherungsnehmer, …, ein gerichtliches Verfahren ein, das im Revisionsverfahren mit einem Urteil des House of Lords vom 20. Juli 2000 beendet wurde. Nach dem Urteil war die Beklagte nicht berechtigt, die Schlussüberschüsse der GAR-Versicherungsnehmer von der Ausübung ihrer Rechte aus der Versicherung abhängig zu machen. Die Beklagte unterrichtete mit Schreiben vom August 2000 die deutschen Versicherungsnehmer, wo keine GAR- oder GIR-Verträge angeboten worden waren, über den Ausgang dieses Verfahrens (Anl. K 20, Bl. 117 – 119 d.A.). Das Urteil zwang die Beklagte, aus erzielten Überschüssen erhöhte Rückstellungen für GAR-Verträge zu machen.

Im Februar 2001 informierte die Beklagte ihre Kunden über Bemühungen, das Versicherungsgeschäft zu verkaufen (Anl. K 20 Bl. 120 – 122 d.A.). Die Beklagte entschloss sich schließlich dazu, ein Verfahren nach § 425 des britischen Companies Act 1985 durchzuführen, das zu einen „Scheme of Arrangement”, einer Einigung mit den Versicherungsnehmern führen kann. Mit einem mehr als 200 Seiten umfassenden Rundschreiben vom 01. Dezember 2001 wurden die Versicherungsnehmer über das Verfahren und die den Versicherungsnehmern im Verfahren zustehenden Rechte informiert (Anl. B 9, Bl. 735 – 968 d.A.). Es sollten die Versicherungswerte der GAR-Versicherungsnehmer um durchschnittlich 17,5 Prozent, die der nicht GAR-Versicherungsnehmer um 2,5 Prozent angehoben werden. Zur Wirkung der Regelung ist u.a. ausgeführt:

4. Der Kompromiss

4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens:

a)

…

c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Celle 8 U 46/09
OLG Celle 8 U 46/09

  Leitsatz (amtlich) 1. Eine in Großbritannien außerhalb eines Insolvenzverfahrens zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer getroffene vergleichsplanrechtliche Regelung, sog. "Scheme of Arrangement", ist im ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren