Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung des Scheme als Insolvenzverfahren in Deutschland. Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Scheme-Verfahren nach Art. 425 ff. des britischen Companies Act ist ein in Deutschland anzuerkennendes Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 InsO.
2. Die Verjährung nach § 12 VVG a.F. gilt auch für Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
Normenkette
ZPO § 322; InsO § 343; VVG § 12
Verfahrensgang
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen: Wert: bis 140.00,00 EUR
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung vor dem Abschluss einer Versicherung.
Die Beklagte ist eine entsprechend. Sie unterhielt in unter der Firma eine Niederlassung und schloss in den Jahren 1993 bis 2001 über diese Niederlassung mit deutschen Versicherungsnehmern überschussbeteiligte Lebens- und Rentenversicherungsverträge ab. Die Beklagte hatte in verschiedenen in Deutschland veröffentlichten Inseraten mit Hinweisen auf erzielte Renditen von 11 Prozent im Jahr 1998 und 9,8 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre (Anl. K 3 Bl. 48 d.A.) und in anderen Jahren von 10 Prozent (Anl. K 5, Bl. 50 d.A.) und von 13 Prozent (Anl. K 7 Bl. 52 d.A.) geworben.
Der Sohn des Klägers nahm Kontakt mit der Beklagten auf. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2000 eine Beispielsrechnung (Anl. K 33 Bl. 1523/15234 d.A.) und mit Schreiben vom 25. August 2000 ein Angebot für eine sofort beginnende Rentenversicher...