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LG Köln Urteil vom 30.06.2004 - 19 T 115/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens. Antragstellung durch den Alleingesellschafter einer GmbH zum Zweck der Restschuldbefreiung. Einstufung der Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit für eine GmbH als Ausübung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Beabsichtigt ein Geschäftsführer einer GmbH, der Alleingesellschafter ist, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zum Zweck der Restschuldbefreiung, muss er die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragen.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 24.04.2004; Aktenzeichen 72 IN 161/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 24.04.2004, Az.: 72 IN 161/04, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 07.03.2004, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Schuldner, der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der zwischenzeitlich gelöschten Fa. Q GmbH war, hat am 07.03.2004 den Antrag gestellt, das Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, weil er zahlungsunfähig sei. Nachdem das Amtsgericht auf Bedenken gegen die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens hingewiesen hatte, hat der Schuldner klargestellt, daß ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht gestellt werden solle. Er meint, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH müsse ihm zugerechnet werden, so daß das allgemeine Insolvenzverfahren einschlägig sei.

Mit Beschluß vom 24.04.2004, dem Schuldner zugestellt am 30.04.2004, hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen. Zur Begründung...

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