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LG Heilbronn Beschluss vom 04.05.2007 - 1 T 496/06 St

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Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 17.11.2006; Aktenzeichen 2 K 114/01 GL)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2007; Aktenzeichen V ZB 67/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 17.11.2006 – 3 K 114/01 – abgeändert.

Das Zwangsversteigerungsverfahren wird einstweilen unter Erteilung folgender Auflagen für die Schuldnerin/Beschwerdeführerin zu 2 bis zum 30.04.2009 eingestellt:

  1. Die Beschwerdeführerin zu 2 hat sich einer regelmäßigen ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und dies sowie die Entwicklung ihres aktuellen Gesundheitszustandes durch die Vorlage von monatlichen ärztlichen Attesten, jeweils zum Monatsende, beginnend mit dem 30.6.2007 nachzuweisen.
  2. Die Beschwerdeführerin zu 2 hat sich des Weiteren einer regelmäßigen gesprächspsychotherapeutischen Behandlung durch einen Diplom-Psychologen zu unterziehen und dies durch die Vorlage von monatlichen Nachweisen, jeweils zum Monatsende, beginnend mit dem 30.6.2007 nachzuweisen.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldner wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerde Verfahrens trägt die Gläubigerin 75 %, die Schuldner tragen als Gesamtschuldner 25 %.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 10 000,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 21.4.2001 beantragte die Gläubigerin die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das o.g. im Eigentum der Schuldner stehende Grundstück, das von diesen seit 38 Jahren bewohnt wird. Das Amtsgericht Heilbronn ordnete mit Beschluss vom 26.10.2001 die Zwangsversteigerung an.

Mit Schreiben vom 15.7.2004 wandten sich die Schuldner an das Zwangsversteigerungsgericht mit dem Antrag, den angesetzten Versteigerungstermin aufzuheben oder zu vertagen. In diesem Schreiben ist e...

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