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LG Düsseldorf Beschluss vom 22.07.2003 - 25 T 346/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertung von Forderungen des Finanzamtes aus Lohnsteuer als solche aus Arbeitsverhältnissen. Anspüche der Berufsgenossenschaft gegen den früheren Unternehmer. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis als privatrechtliche Forderungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Normenkette

InsO §§ 304-305

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 08.04.2003; Aktenzeichen 25 T 346/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Schuldner hat mit Antrag vom 10. Januar 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO sowie Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das beigefügte Forderungsverzeichnis weist Forderungen der Finanzverwaltung X aus Steuerforderungen sowie der Stadtverwaltung X aus Gewerbesteuer aus. Insgesamt sind in der Aufstellung sechs Gläubiger berücksichtigt, die Forderungen resultieren aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit des Schuldners.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Schuldners als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit derer sich dagegen wendet, dass die Forderungen des Finanzamtes aus Lohnsteuer als solche als aus Arbeitsverhältnissen gewertet wurden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in Drucksache 14/6468 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung u...

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