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LG Cottbus Beschluss vom 27.08.2009 - 7 T 324/07

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Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 63 IN 343/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 18.07.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 03.07.2007 (63 IN 343/02) wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2. nach einem Wert von 3 000,00 Euro zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin beantragte unter dem 07.06.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Bl. 1 ff. d.A.).

Durch Beschluss vom 07.06.2002 wurde der Beteiligte zu 1. unter anderem als Sachverständiger mit der Aufgabe betraut, ein Gutachten zu den Fragen des Vorliegens eines Insolvenzgrundes und des Vorhandenseins einer die Verfahrenskosten deckenden Masse anzufertigen (Bl. 69 f. d.A.).

Am 26.07.2002 erstattete der Beteiligte zu 1. sein Gutachten, auf welches Bezug genommen wird.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.08.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet sowie der Beteiligte zu 1. zum Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 132 f. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 13.10.2006 beantragte die Beteiligte zu 2. anwaltlich vertreten die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die Insolvenzmasse im Hinblick auf die Zerstörung des Luftfahrzeugs CL 75, den Verkauf des Skyship 600 unter Wert, die verspätete Kündigung des Mietverhältnisses für die Büroräume der Schuldnerin … und das Führen von aussichtslosen Prozessen. Es sei nicht völlig fernliegend, dass gegen den Beteiligten zu 1. Schadenersatzansprüche zugunsten der Masse bestehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2666 ff. d.A. verwiesen.

Der Beteiligte zu 1. berief sich hierzu anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 20.11.2006 (Bl. 2678 ...

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