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LG Bonn Urteil vom 19.03.2004 - 11 O 20/03

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.627,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 6. 3. 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin auf Klägerseite werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelfer auf Beklagtenseite tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hhöhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückgewähr von 2 im Lastschriftverfahren erteilten Gutschriften in Anspruch. Die Streithelfer auf Beklagtenseite reichten bei der Beklagten als Gläubigerbank eine Lastschrift über 34.846,40 DM und eine weitere über 79.819,09 DM zum Einzug vom bei der Klägerin geführten Konto Nr. … der Streithelferin auf Klägerseite ein. Die Belastungen des Kontos bei der Klägerin als Schuldnerbank erfolgten am 02. bzw. 21.05.2001. Zugrunde liegen zwei Abrechnungen von Rechtsanwaltsgebühren der Streithelfer auf Beklagtenseite, wobei die über 34.846,40 DM eine Vorschussanforderung beinhaltete (Anlage B7 zur Klageerwiderung vom 08.07. 2003). Diese wurde in der Rechnungszusammenstellung Anlage B7a zur Klageerwiderung vom 08.07.2003 von dem Gesamtrechnungsbetrag in Abzug gebracht, wodurch sich unter Berücksichtigung eines weiteren als Vorschuss gekennzeichneten Betrags der zweite Lastschriftbetrag von 79.819,09 DM ergab. Die Streithelferin auf Klägerseite widersprach den Belastungen mit Schreiben vom 21.01.2002 (Anlage K4 zur Klageschrift). Zur Begründung wies sie darauf hin, für diese Abbuchungen hätte keine Einzugsermächtigung existiert. Die Klägerin erteilte ihr unter dem Vorbehalt der Wiederbelastung des Kontos eine den Lastschriften entsprechende Gutschrift, über die die Streithelf...

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