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LG Bonn Beschluss vom 10.08.2011 - 6 T 143/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Substantiierte im Schlusstermin vorgetragene Tatsachen sind Voraussetzung für einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO Bestimmen der Voraussetzung für einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO aufgrund substantiierter im Schlusstermin vorgetragener Tatsachen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund nach § 290 I Nr.5 InsO vorliegt, ist von den von einem Antragsteller im Schlusstermin schlüssig dargelegten und mangels Erscheinens des ordnungsgemäß belehrten Schuldners unstreitigen Tatsachen auszugehen. Dabei reicht die Bezugnahme auf eine aktenkundige Dokumentation – wie etwa auf Berichte des Insolvenzverwalters – aus. Das nach dem Schlusstermin erfolgende Bestreiten und der entsprechende Vortrag des Schuldners sind dann als verspätet nicht zu berücksichtigen.

2. Hat ein Amtsgericht fälschlich den Sachvortrag eines Antragstellers als schlüssig angesehen, liegt darin ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht führt.

3. Eine Mitwirkungspflicht des Schuldners, Umleitungen von Mieteinnahmen mitzuteilen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, besteht nicht.

 

Normenkette

InsO § 290 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 14.06.2011; Aktenzeichen 99 IN 17/05)

BGH (Beschluss vom 23.01.2003; Aktenzeichen IX ZB 227/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.06.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung über die beantragte Restschuldbefreiung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dem Amtsgericht kann nicht in der Annahme gefolgt we...

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