Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des § 19 Abs. 1 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) bzgl. einer Unterscheidung zwischen Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren im Hinblick auf die Vergütungshöhe eines Treuhänders
Normenkette
InsVV § 19 Abs. 1; InsO § 293
Verfahrensgang
AG Augsburg (Entscheidung vom 13.11.2009; Aktenzeichen 5 IN – IK – 308) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Augsburg vom 13.11.09 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.071,00 EUR.
Tatbestand
I.
Am 27.01.00 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (Bl. 118 f. d.A.).
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg bestellte den Beschwerdeführer am 11.07.02 zum Treuhänder (Bl. 258 ff. d.A.).
Am 09.09.02 stellte es das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit ein (Bl. 270 d.A.).
Die Wohlverhaltensphase endete am 09.09.09.
Mit Schreiben vom 25.09.09 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg für seine Tätigkeit als Treuhänder eine Grundvergütung von 1.113,03 EUR sowie eine (nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV) erhöhte Vergütung von 1.071,00 EUR (vgl. i. E. Bl. 371 ff. d. A).
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg gewährte ihm mit Beschluss vom 13.11.09, zugestellt am 17.11.09, die Grundvergütung und wies den weitergehenden Antrag zurück (vgl. i. E. Bl. 421 f. d.A.).
Gegen die Versagung der erhöhten Vergütung wendet sich der Treuhänder mit seiner am 19.11.09 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg eingegangenen sofortigen Beschwerde (vgl. i. E. Bl. 432 ff. d.A.).
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg half der sofortigen Beschwerde nicht ...