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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.12.2004 - 1 Sa 71/04

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Revision 5 AZR 19/05

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung aus Annahmeverzug. Arbeitsangebot nach gescheiterten Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Annahme eines wörtlichen Angebots nach § 295 BGB als Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers reicht die bloße Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung bzw. deren Nichtzustandekommen nicht aus.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 295

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 16.01.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1148/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 19/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 16.01.2004 – ö.D. 1 Ca 1148/03 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.893,28 EUR brutto abzüglich 5.285,42 EUR netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 63 %, der Beklagte 37 %.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 %, dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Annahmeverzug.

Die am … 1942 geborene Klägerin ist durch Dienstvertrag vom 20.03.1975 mit Wirkung ab 01.02.1975 von dem Beklagten als Diplompsychologin eingestellt worden; auf das Arbeitsverhältnis ist der KAT-NEK in seiner jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme anzuwenden.

Nach kurzer Beschäftigung in E… erfolgte eine „Abordnung gem. § 12 KAT” an die vom … Kirchenkreis … getragene Erziehungsberatungsstelle in S.. Die Klägerin hat ihren Dienst in S. mittwochs von 14:30 bis 21:30 Uhr und donnerstags von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 18...

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