Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund einer Hauterkrankung nach einer Tätowierung
Leitsatz (amtlich)
Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Normenkette
EFZG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Entscheidung vom 24.10.2024; Aktenzeichen 2 Ca 278/24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.10.2025 - Az. 2 Ca 278/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Beklagte betreibt einen Pflegedienst mit Sitz in K.. Die Klägerin trat am 21.08.2023 als Pflegehilfskraft in die Dienste der Beklagten. Sie war in der Tagespflege eingesetzt. Die Parteien vereinbarten ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 1.956,60 Euro bei einer 30-Stunden-Woche. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Anlage K 1 (Bl. 4 ff. d. A.) verwiesen.
Am 15.12.2023 ließ sich die Klägerin am Unterarm tätowieren. In der Folgezeit entzündete sich die tätowierte Stelle. Am 19.12.2023 teilte die Klägerin ihrer Vorgesetzten, der Pflegedienstleitung Frau W., mit, dass sie bis zum 22.12.2023 aufgrund einer Entzündung im Unterarm, die die Einnahme von Antibiotika erforderlich mache, krankgeschrieben sei und überreichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum.
Die Beklagte zahlte für den Monat Dezember 2023 ein reduziertes Monatsgehalt i.H.v. 1.490,74 Euro brutto aus und rechn...