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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20.04.2004 - 5 Sa 539/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenausgleich und Sozialplan. ergänzende Betriebvereinbarung. zusätzliche Sozialplanleistung bei Klageverzicht

Leitsatz (amtlich)

1. Eine den Sozialplan ergänzende, am gleichen Tag geschlossene Betriebsvereinbarung, die weitere Ansprüche (hier: Qualifizierungsmaßnahme und zusätzliche Abfindung) der von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter zum Gegenstand hat, ist Bestandteil des nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG geschlossenen Sozialplans.

2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, in einem Sozialplan die Zahlung einer Abfindung an entlassene Arbeitnehmer von einem Klageverzicht derselben abhängig zu machen (im Anschluss an: BAG, Urt. v. 20.12.1983 – 1 AZR 442/82 –, BAGE 44, 364).

3. Dieses Verknüpfungsverbot von Sozialplanabfindung und Klageverzicht gilt auch dann, wenn in einem Sozialplan lediglich die Zahlung eines Teils der Abfindung von einem Klageverzicht abhängig gemacht wird und der übrige Teil der Abfindung bedingungslos an gekündigte Mitarbeiter gezahlt wird.

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 612a; KSchG § 1a

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 2 Ca 533/03,)

ArbG Elmshorn (Aktenzeichen 4 Ca 596 c/03)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 1 AZR 254/04)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 18.09.2003, Az. 2 Ca 533/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung.

Der Kläger war seit dem 18.01.1994 als Maschineneinrichter für ein monatliches Bruttogehalt von 2.406,80 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Die Bekla...

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