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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.12.2005 - 2 Sa 384/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnpfändung. Drittschuldnerforderungen. Unterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Abfindung aus einer Beendigungsvereinbarung unterliegt als einmalige Zahlung nicht dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO, sondern ist nach § 850i ZPO zu behandeln (Anschluss an BAG, Urteil v. 13.11.1991 – 4 AZR 20/91). Dies erfordert aber einen entsprechenden Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht.

 

Normenkette

ZPO §§ 850c, 850i

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 2 Ca 723 (3)/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.06.2005 – 2 Ca 723 (3)/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2.212,– EUR brutto für die Zeit vom 08.03.2005 bis 22.05.2005 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 1 Urlaubstag in Höhe von 88,55 EUR brutto sowie restliches Nettogehalt in Höhe von 1.058,45 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2005 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungszahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 10.3.2003 als Zahntechniker beschäftigt gewesen. Nachdem der Beklagte am 05.07.2004 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage (3 Ca 2350/04 ArbG Lübeck). Die Parteien verglichen sich unter dem 10.01.2005 (Vergleich Bl. 6 d. A.) auf die ordentliche Beendigung des Beschäftig...

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