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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.05.2011 - 5 Sa 535/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter”

 

Leitsatz (redaktionell)

Der „Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter” ist keine Ausbildung i.S.v. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V.

 

Normenkette

TVöD §§ 21, 26, 15; TVöD-BT-V § 46 Nr. 9 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen ö. D. 3 Ca 360 d/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.09.2010, Az. ö. D. 3 Ca 360 d/10, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob dem Kläger für die Teilnahme an dem „Ergänzungslehrgang Strahlenschutz” der Tabellenlohn oder nach dem Lohnausfallprinzip Urlaubsentgelt gemäß § 21 TVöD i. V. m. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V zustand.

Der 43-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1996 als technischer Schiffsoffizier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes des Bundes, d. h. der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge, Anwendung. Der Kläger ist zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt.

In der Zeit vom 05.05. bis zum 08.05.2009 nahm der Kläger an einem „Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter” teil. Der Kläger wurde zu diesem Lehrgang abgeordnet, um seine als Strahlenschutzbeauftragter notwendigen Kenntnisse zu erhalten bzw. zu erweitern. Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Lehrgangszeitraum lediglich das Grundentgelt. Die Differenz zwischen dem Grundgehalt und Urlaubsentgelt bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum beträgt unstreitig EUR 183,84 brutto.

Soweit hier von Belang enthält § 46 TVöD-BT-V folgende Regelungen:

„§ 46 Sonderregelung...

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