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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.11.2018 - 5 Sa 7/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Artikel 17 Abs. 1 DS-GVO.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angaben in einer Abmahnung sind personenbezogene Daten i.S. der DS-GVO.

2. Einem Arbeitnehmer steht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte zu, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig ist.

 

Normenkette

DS-GVO Art. 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 29.11.2016; Aktenzeichen 9 Ca 1235/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.11.2016 (Az.: 9 Ca 1235/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 50/100 und die Beklagte 50/100.

IV. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Reisekosten und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt bundesweit an ca. 90 Standorten Sonderpostenmärkte.

Der am ... geborene Kläger war vom 01.07.2014 - unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 15.02.2011 - bis zum 30.06.2017 bei der Beklagten als Marktleiter beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 30.06.2014 wird auf Blatt 11 -14 der Akte Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Kündigung des Klägers mit Ablauf des 3...

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