Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Einstufung
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 02.09.1999; Aktenzeichen 4 Ca 231/99 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 02.09.1999 – 4 Ca 231/99 E – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die tarifliche Einstufung der Klägerin für den Zeitraum 01.09.1998 bis 31.03.2000. Soweit die Klägerin auch über diesen Zeitraum hinaus eine höhere tarifliche Einstufung klageweise geltend gemacht hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin am 19.12.2000 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist seit 28.10.1991 bei dem beklagten Land im Schuldienst als Lehrerin tätig. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der BAT-O Anwendung. Das beklagte Land übertrug der Klägerin durch Schreiben vom 29.08.1997 (Bl. 7 d. A.) mit Wirkung zum 01.09.1997 die Funktion einer „Fachbetreuerin für das Berufsfeld Gesundheit/nichtärztliche Heilberufe” für berufsbildende Schulen. Weiterhin schlossen die Parteien am 03.11.1997 einen Änderungsvertrag (Bl. 6 d. A.), der unter anderem eine Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe I b BAT-O ab 01.09.1997 zum Inhalt hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Klägerin ausgeübte Funktion mit der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung bewertet ist. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin sowohl die persönlichen wie auch die fachlichen Voraussetzungen für eine (fiktiv) beamtenrechtliche Einstufung in diese Besoldungsgruppe erfüllt. Eine entsprechende Planstelle für dieses Funktionsamt ist...