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LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.01.2014 - 4 TaBV 27/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzuständigkeit konkurrierender Einigungsstellen zum Gesundheitsschutz. "Mobbing" im Sinne psychischer Gefährdung der Beschäftigten als Regelungsgegenstand der Einigungsstelle "Arbeits- und Gesundheitsschutz". Unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit eines Unzuständigkeitsbeschlusses der Einigungsstelle "Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb"

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden und hat deshalb zunächst über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst entscheiden; kommt die Einigungsstelle zu dem Ergebnis, dass sie im konkreten Fall unzuständig ist, hat sie einen entsprechenden Beschluss zu fassen und das Verfahren einzustellen.

2. Eine ungekündigte Betriebsvereinbarung sperrt den durch sie geregelten Gegenstand mit der Folge, dass eine Einigungsstelle für die Neuregelung desselben Gegenstands unzuständig ist; im Falle einer Entscheidung durch eine Einigungsstelle gilt nicht wie bei der einvernehmlichen Abänderung einer geltenden Betriebsvereinbarung der Grundsatz der Vertragsfreiheit oder das im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen grundsätzlich geltende Ablösungsprinzip sondern es geht darum, ob eine bestehende Betriebsvereinbarung im Fall der Nichteinigung der Betriebsparteien durch Antrag einer Seite im Wege der Zwangsschlichtung von der Einigungsstelle abgeändert werden kann.

3. Dieser Grundsatz gilt auch für konkurrierende Einigungsstellen.

4. Besteht bereits eine Einigungsstelle zum Thema "Arbeits- und Gesundheitsschutz", erstreckt sich die Zuständigkeit dieser Einigungsstelle grundsätzlich auch auf "Mobbing"; ein...

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