Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführer. GmbH. Haftung. Insolvenz. persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer scheidet nach § 13 Abs. 2 GmbH grundsätzlich aus. Eine Ausnahme hiervon ist dann zu machen, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegenüber außervertraglichen Dritten gegeben ist. Ein solcher ergibt sich etwa aus den Grundsätzen der Eigenhaftung von Vermittlern, Vertretern oder Sachwaltern (Anschluss an BAG Urteil v. 24.11.2005, 8 AZR 1/05).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2, § 826; GmbHG § 13 Abs. 2; StGB §§ 263, 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283d
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 2 Ca 3355/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 – 2 Ca 3355/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Geschäftsführer der Firma M GmbH Schadensersatz in Höhe von 40.903,35 Euro.
Die Klägerin war zunächst als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma G GmbH (im Folgenden: Firma G) beschäftigt. Bei der Firma G war die Klägerin nicht nur als Arbeitnehmerin angestellt, sie hielt an dieser Gesellschaft auch Geschäftsanteile, wie dies in gleicher Weise auch bei anderen Mitarbeitern der Fall war. Die Firma G musste wegen Überschuldung kurz vor Ende 1996 Konkurs anmelden. Die Klägerin wurde, da sie als Mitgesellschafterin eine Bürgschaft gegeben hatte, für Verbindlichkeiten der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM in Anspruch genommen. Die beiden Beklagten waren zu dieser Zeit Geschäftsführer der MN, einer weiteren Gesellschafterin der Firma G.
Im Anschluss an ihre Tätigkeit bei der Firma G war die Klägerin aufgr...