Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung. "Öffentlicher Arbeitgeber" i.S.d. §§ 165 Satz 3, 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX. Keine Indizwirkung nach § 22 AGG bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Menschen durch privaten oder kirchlichen Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.
2. Die Evangelische Kirche, einschließlich ihrer Untergliederungen, ist kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne der §§ 165 Satz 3, 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX.
3. Lädt ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kommt dem keine Indizwirkung im Sinne von § 22 AGG zu.
Leitsatz (redaktionell)
Die kirchliche Gewalt ist keine staatliche Gewalt. Der Status eines Kirchenkreises als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen. Er ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit und unterscheidet sich damit grundlegend von den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 2, § 22; GG Art. 140; SGB IX § 154 Abs. 2 Nr. 4, § 165 S. 3; WRV Art. 137 Abs. 5; AGG §§ 1, 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 25.11.2021; Aktenzeichen 10 Ca 3388/20) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Ar...