Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage einer Versicherungsangestellten auf vorübergehende Zuweisung eines Teilzeit- oder Heimarbeitsplatzes aus familiären Gründen. Umfang der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers. Anspruch einer Arbeitnehmerin auf einen befristeten Halbtagsarbeitsplatz im Home-Office
Leitsatz (amtlich)
Aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht erwächst auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie bzw. Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG) kein Anspruch auf einen befristeten Halbtagsarbeitsplatz an einem anderen Arbeitsort oder in einem Home Office.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 6; GewO § 106; TzBfG § 8; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 12.03.2014; Aktenzeichen 10 Ca 1851/13) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. März 2014, Az. 10 Ca 1851/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin vorübergehend auf einem Teilzeitarbeitsplatz am Standort Saarbrücken, hilfsweise auf einem Heimarbeitsplatz, zu beschäftigen.
Die Beklagte gehört zu einem Versicherungskonzern. Die 1971 geborene Klägerin ist seit Dezember 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.706,- mit 38 Wochenstunden in Vollzeit angestellt. Sie wurde zunächst am Standort Saarbrücken eingesetzt. Aufgrund einer unternehmensweiten Umstrukturierung wurde sie mit ihrem Einverständnis ab 01.10.2007 am Standort Mainz als Sachbearbeiterin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 07.09.2007 vereinbarten die Parteien den Dienstort Mainz....