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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.03.2016 - 4 Sa 218/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung für die Dauer einer in Frankreich durchgeführten Thermalkur. Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei ambulanter Kur ohne ausreichenden Einfluss auf die Lebensführung des Versicherten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Maßnahme in einer “Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation„ durchgeführt wird und verweist damit auf die Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation solche, die “der stationären Behandlung der Patienten dienen„ und in denen “die Patienten untergebracht und verpflegt werden können„, so dass die Durchführung einer Maßnahme in Einrichtungen minderen Anforderungsprofils keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen.

2. Ein Thermalbad, das keine Unterbringungsmöglichkeiten für die Patienten bereithält, ist keine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V und § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

3. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt unter anderem voraus, dass die Maßnahme von dem Träger der Sozialversicherung verantwortlich gestaltet und durchgeführt wird, was eine sachgerechte medizinische Betreuung und einen ausreichenden Einfluss auf die Lebensführung des Versicherten erfordert. Ist die Bindung der Lebensführung während des Aufenthalts auf eine täglich drei bis dreieinhalbstündige Behandlungsdauer mit anschließender Ruhezeit sowie auf eine insgesamt dreimalige Untersuchung durch einen Kurarzt beschränkt und sind weitere Maßregeln oder Einschränkung der Lebensführung weder dargelegt noch sonst ersichtlich, entspricht die Kur nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Normenkette

EFZG § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom ...

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