Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für herangezogene Teilnehmer des freiwilligen Wehrdienstes. Anspruch auf Weiterbeschäftigung für Soldat auf Zeit. Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Soldaten auf Zeit besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
2. § 16a ArbPlSchG findet keine analoge Anwendung auf Eignungsübungen.
Normenkette
ArbSchG § 16a; EÜG § 3; ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 12.12.2019; Aktenzeichen 9 Ca 1869/19) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2019, Az.: 9 Ca 1869/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der 1975 geborene Kläger war seit 2007 als Verkaufsfahrer gegen ein Einkommen in Höhe von zuletzt 2.900,00 Euro brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt, einer Vertriebsgesellschaft zum Direktvertrieb von Tiefkühllebensmitteln, und ihrer Rechtsvorgängerin. Mit Schreiben vom 13.11.2018, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen wird, unterrichtete die Bundeswehr die Beklagte über die Einberufung des Klägers zu einer Eignungsübung ab 02.01.2019. Das Schreiben hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
den bei Ihnen beschäftigten Herr A., geboren am 09.08.1975, habe ich zu einer Eignungsübung ab 02.01.2019 in die Bundeswehr einberufen. gemäß § 1 (1) des Eignungsübungsgesetzes vom 20.01.1998 (BGBI, I, Seite 13) gebe ich hiervon Kenntnis. Während der Eignungsübung ruht das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Monaten. Das Nähere bitte ich ...