Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Berufungsbegründung. Berechnung des Schwellenwerts bei § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG. Berücksichtigung von Aushilfen und Leiharbeitnehmern bei Schwellenwert. Besitzstandsanspruch für Alt-Arbeitnehmer bei Schwellenwert. Berechnung der Mitarbeiterzahl anhand der Betriebsgröße im Zeitpunkt der Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berufungsbegründung muss sich auf alle Teile des Urteils beziehen, die geändert werden sollen. Dies ist vorliegend bei dem Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nicht der Fall.
2. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar, wenn der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht erreicht wird. Der Arbeitnehmer muss zunächst behaupten, dass der Schwellenschwert überschritten wird; der Arbeitgeber hat sich dann unter Beifügung von Beweismitteln hierzu zu erklären.
3. Aushilfen und Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung des Schwellenwerts nur dann mit einzubeziehen, wenn jeweils eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorliegt.
Normenkette
KSchG § 23 Abs. 1 Sätze 2-4, § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1, § 520 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 10.09.2020; Aktenzeichen 3 Ca 164/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 3 Ca 164/20, wird als unzulässig verworfen, soweit die Berufung sich gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 3 (Urlaubsgeld in Höhe von 2.000,00 €) richtet.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020 und ...