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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.05.2005 - 4 TaBV 14/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit. Schulungskosten. Betriebsratsschulung. Altersteilzeit

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Arbeitgeberin in rechtlich nicht zu beanstandener Weise die Einführung von Altersteilzeit eindeutig und unmissverständlich abgelehnt, so besteht seitens des Betriebsrats kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenübernahme für eine Betriebsratsschulung zum Thema Altersteilzeit.

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 92a

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 2 BV 38/04)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2005 – 2 BV 38/04 – wird einschließlich des Hilfsantrages zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb T der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Mitglied des Betriebsrates ist der Beteiligte E..

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Verpflichtung der Arbeitgeberin besteht, das Betriebsratsmitglied E. wegen des Besuchs einer Schulungsveranstaltung zum Thema Altersteilzeit I praktische Erfahrungen, tarifliche Regelungen, neue Modelle von den Schulungskosten, den anfallenden Hotelkosten und von den Beförderungskosten zum Tagungsort freizustellen.

Das vorliegende Beschlussverfahren wurde unter dem 07.09.2004 eingeleitet. Danach sollte der Beteiligte E. ein Seminar, veranstaltet von dem Schulungsträger I. in der Zeit vom 29.11. bis 03.12.2004 besuchen. Die Schulungsveranstaltung umfasst den Themenkatalog Entwicklung der Altersteilzeit, Grundzüge der Altersteilzeit, Halbierung von Arbeitszeit und Entgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag, arbeits- und sozialrechtliche Betrachtung der Wertguthaben, Entgeltberechnung in der Altersteilzeit, Regelentgelt, variable Bestandte...

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