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LAG Nürnberg Urteil vom 17.12.2002 - 6 Sa 480/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Omnibusfahrer. Alkohol im Dienst. Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ein nach gewisser Fahrzeit festgestellter Blut-Alkohol-Wert von „nur” 0,46 Promille kann bei einem Busfahrer, der mit diesem Promille-Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert, die außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 30.04.2001; Aktenzeichen 5 Ca 8958/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.04.2001 – Az. 5 Ca 8958/00 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der am 16.02.1950 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.09.1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, in deren Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind, als Omnibusfahrer mit einem Bruttogehalt von 4.500,– DM beschäftigt.

Am 08.11.2000 missachtete eine Pkw-Fahrerin die Vorfahrt des vom Kläger geführten, mit Fahrgästen besetzten auf einer Linienfahrt befindlichen Omnibusses. Es kam zu einem Unfall, bei dem die Unfallverursacherin, von den Fahrgästen aber keiner verletzt wurde. Ein Verschulden des Klägers an diesem Unfall ist nicht gegeben. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wurde gegen ihn nicht eingeleitet. Die Polizei kontrollierte routinemäßig gegen 7.30 Uhr beim Kläger den Blutalkoholwert mit Alkomat. Sie stellte eine Blutalkoholkonzentration von 0,47 Promille fest. Zwei durchgeführte Blutproben zeigten einen Mittelwert von 0,46 Promille. Der zunächst beschlagnahmte Führerschein wurde dem Kläger am selben Tag wiede...

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