Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsbeweis. Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1 NachwG durch den Arbeitgeber kommt dem Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung bezüglich der von ihm behaupteten Vertragsbedingungen zugute.
2. Im Falle einer fahrlässigen Verletzung der Nachweispflicht ist der vom Arbeitnehmer zu erbringende Beweis bezüglich einzelner Vertragsbedingungen jedenfalls dann als geführt anzusehen, wenn er durch Vortrag weiterer Indizien die Richtigkeit seines Vortrags plausibel macht.
3. Bestreitet der Arbeitgeber im Lohnzahlungsprozess das Erbringen von Arbeitsleistungen, ist der Arbeitnehmer für die Erbringung beweisbelastet.
4. Die Überzeugung des Gerichts kann durch einen Anscheinsbeweis geführt werden.
Es besteht der Erfahrungsgrundsatz, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit in dem vertraglich vereinbarten Umfang auch erbringt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer während eines verhältnismäßig nicht unbedeutenden Zeitraums unstreitig seine vertragsgemäße Arbeitsleistung erbracht hat.
Normenkette
NachwG § 2 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 06.02.2001; Aktenzeichen 9 Ca 1291/99 A)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.02.2001 – Az. 9 Ca 1291/99 A – in Nummern 1 und 4 folgendermaßen teilweise abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 15.743,20 (in Worten: Deutsche Mark fünfzehntausendsiebenhundertdreiundvierzig 20/100) brutto (8.049,37) abzüglich DM 3.500,– (in Worten: Deutsche Mark dreitausendfünfhundert) netto (1.789,52) nebst 4 % Zinsen aus DM 12.243,20 (in Worten: Deutsche Mark zwölftausendzweihundertdreiundvierzig 20/100) (6.259,85) seit 11.08.1999 zu zahlen.
- Von den Kosten des Rechtsstr...