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LAG Nürnberg Beschluss vom 17.06.2002 - 2 Ta 175/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriffsbestimmung Handelsvertreter. Kündigung und sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Handelsvertreterverhältnis liegt nur vor, wenn die wesentlichen gesetzlich normierten Elemente, die das Bild des Handelsvertreters prägen, vorliegen.

2. Das ist nicht mehr anzunehmen, wenn

  1. der „Handelsvertreter” in einem Ladengeschäft für eine Getränkemarktkette anonyme Bargeschäfte mit Endverbrauchern tätigt und
  2. wegen der Anonymität der Bargeschäfte

    aa) vertragliche Bindungen zur Handelskette nicht vermittelt werden,

    bb) Berichte über einzelne Geschäfte und Kunden im Sinn des § 86 HGB nicht in Betracht kommen,

    cc) ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB ausscheidet,

    dd) eine Provision nach § 87 Abs. 3 Ziff. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen eines angebahnten Geschäftsabschlusses nicht entstehen kann.

 

Normenkette

HGB § 84 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Beschluss vom 06.09.2001; Aktenzeichen 3 Ca 226/01 H)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.02.2003; Aktenzeichen 5 AZB 37/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, vom 06.09.2001 – Az.: 3 Ca 226/01 H – aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.500,– festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen und vorsorglich ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 05.02.2001 sowie einer weiteren außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 23.02.2001.

Der Kläger war zunächst mit „Handelsvertretervertrag” vom 05.06.1998 als „Handelsvertreter” für die Beklagte tätig. Er hatte von der Beklagt...

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