Verfahrensgang
ArbG Hameln (Urteil vom 08.02.2000; Aktenzeichen 1 Ca 487/99) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 08.02.2000 (Az. 1 Ca 487/99) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.07.1999.
Die am … geborene Klägerin war seit dem 04.10.1994 aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Helferin in der Getränke-Abfüllung zuletzt mit einem Bruttomonatseinkommen von 3.213,– DM tätig.
Die Parteien schlossen insgesamt acht befristete Arbeitsverträge, so vom 04.10.1994 – 30.11.1994 mit Verlängerung bis zum 31.12.1994. Vom 19.06.1995 bis 31.08.1995, vom 11.09.1995 – 31.12.1995, vom 01.01.1996 – 31.03.1996, vom 01.04.1996 – 30.09.1997, vom 01.10.1997 – 31.03.1999 und schließlich vom 01.04.1999 – 31.07.1999. Der letzte befristete Arbeitsvertrag sah – wie die anderen Verträge zuvor – eine Aushilfsbeschäftigung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Verträge und Schreiben verwiesen. Die Klägerin erhielt in der letzten Abrechnung für Juli 1999 ein sog. Überbrückungsgeld in Höhe von 4.000,– DM, wie auch andere bei der Beklagten befristet beschäftigte Arbeitnehmer; darunter auch 3 Arbeitnehmer, die von der Beklagten weiterbeschäftigt wurden.
Etwa Mitte Juli 1999 fand eine Betriebsversammlung bei der Beklagten statt. Dabei wurde von der Geschäftsleitung der Beklagten mitgeteilt, dass für die insgesamt 13 befristeten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsmöglichkeit über den 31.07.1999 nicht bestehe. Die Geschäftsleitung verwies darauf, dass sich die Klägerin beim Arbeitsamt … bei Frau P. melden sollte, die sie dann zum … vermitteln...