Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Bauzuschlag für Kraftfahrer. § 3 TV Lohn/West in der ab 01.04.1998 geltenden Fassung
Leitsatz (amtlich)
Kraftfahrer, deren Einsatz vom Bauhof aus erfolgt und dort endet und die Materialien und Aushub vom Bauhof zu Baustellen und zurück sowie zwischen verschiedenen Baustellen unter Benutzung des öffentlichen Straßennetzes durchführen, sind Kraftfahrer der Bauhöfe i. S § 3 TV Lohn/West in der ab 01.04.1998 geltenden Fassung. Ihnen steht daher kein Bauzuschlag zu.
Normenkette
TV Lohn / West Baugewerbe § 3
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 05.02.1999; Aktenzeichen 4 Ca 313/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 05.02.1999 – 4 Ca 313/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung des tariflichen Bauzuschlags für einen Kraftfahrer.
Der Kläger ist seit 1979 als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis unterfällt kraft beiderseitiger Tarifbindung den Tarifverträgen des Baugewerbes. Bis zum 31. März 1998 erhielt er den Gesamttarifstundenlohn nach Berufsgruppe M IV 2 von 23,68 DM brutto, der sich aus dem Tarifstundenlohn von 22,37 DM brutto und dem Bauzuschlag von 1,31 DM brutto zusammensetzte. Zum 1. April 1998 wurde der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe (TV Lohn/West) geändert. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger auch nach dem 1. April 1998 noch der jeweils aktuelle Tarifstundenlohn zuzüglich Bauzuschlag oder im Wege der Besitzstandswahrung nur noch der bis 31. März 1998 geltende Gesamttarifstundenlohn vo...