Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in den außertariflichen Bereich. Definition des außertariflich Angestellten ausschliesslich anhand der Entgelthöhe
Leitsatz (amtlich)
1. Will der Arbeitgeber feststellen, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der nach ihrem Geltungsbereich maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, hat er gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dazu die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, weil er den Arbeitnehmer nach der maßgeblichen Vergütungsordnung eingruppiert sieht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ein entsprechendes Ersetzungsverfahren durchführen.
2. Es ist nicht sachwidrig, dass der Vergütungsrahmentarifvertrag vom 5. Oktober 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2016 der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. ausschließlich anhand der Entgelthöhe definiert, wer außertariflicher Angestellter ist.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 01.02.2024; Aktenzeichen 10 BV 6/23)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 22.10.2025; Aktenzeichen 4 ABR 35/24)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 1. Februar 2024 - 10 BV 6/23 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) ist Mitglied im Arbeitgeberverband Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb A-Stadt zuständige Betriebsrat. Die tarifliche Vergütung bei der Arbeitgeberin regelt der Vergütungsrahmentarifvertrag vom 5. Oktober 1999 in der Fassung...