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LAG München Urteil vom 24.04.1997 - 2 Sa 1004/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer. Ausgleichsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsqualität und der Umfang der in einem Vertrag (Aufhebungsvertrag oder gerichtlichem Vergleich) enthaltenen Ausgleichsklausel sind durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB, Ausgleichsklauseln können nämlich unterschiedlichen Rechtscharakter und unterschiedliche Tragweite haben. Beides ergibt sich aus den Gesamtumständen des Zustandekommens und dem von den Parteien verfolgten Zweck der Regelung.

Bei der weithin in Aufhebungsverträgen und arbeitsgerichtlichen Vergleichen üblichen generellen Abgeltungsklausel: „Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche – gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt – von Herrn X gegen die Fa. Y und umgekehrt aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt”, handelt es sich in der Regel um ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 797 Abs. 2 BGB.

Eine Kondiktion des negativen konstitutiven Schuldanerkenntnisses nach § 812 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil Rechtsgund des geleisteten Anerkenntnisses der durch gegenseitiges Nachgeben zustande gekommene Abfindungsvergleich ist, § 779 BGB.

Die Formulierung „Mit Erfüllung dieser Vereinbarung …” kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es sich insoweit um eine Bedingung handelt, deren Herbeiführen ins Belieben der Beklagten gestellt ist. Bedingung i.S.d. § 158 BGB ist das Abhängigmachen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen Ungewissen Ereignis. „Mit Erfüllung dieser Vereinbarung” bedeutet daher – vom insoweit nicht eindeutigen Wortlaut noch gedeckt – nicht anderes, als daß über die in der Vereinbarung genannten Ansprüche hinaus zwischen den Parteien keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 797 Abs. 2, §§ 779, 158

 

Verfahrensgang

Ar...

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