Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung/Witwenrente. Vollendung des 50 Lebensjahres als Anspruchsvoraussetzung für eine Witwenrente
Leitsatz (amtlich)
Die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Witwenrente, dass die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes das 50. Lebensjahr vollendet hat, beinhaltet weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 25.02.2000; Aktenzeichen 35 Ca 14543/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 25.2.2000 – 35 Ca 14543/99 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die Klägerin von der Beklagten ab 01.10.1997 die Zahlung einer Witwenrente von DM 96,00 monatlich verlangen kann.
Die Klägerin, geboren am …, ist die Witwe des am … geborenen und am … 7 verstorbenen Herrn … Die Ehe wurde am 16.6.1970 geschlossen.
Herr … war seit September 1956 zunächst als Auszubildender und danach als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Zum Zeitpunkt seines Todes stand ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Pensionsordnung der Beklagten vom 1.12.1970 zu.
Die Pensionsordnung sieht die Zahlung einer Witwen- und Waisenrente vor.
Nach § 15 Tabelle I Ziff. 4 dieser Pensionsordnung wird eine Witwenrente gewährt, wenn
- die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahres geschlossen wurde und
- die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Mannes das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Nach § 15 Tabelle I Ziff. 3 der Pensionsordnung berechnet sich die Höhe der Versorgungsleistung wie folgt:
- Grundrente = DM 60,00/Monat
- Steigerungsbetrag = DM 4,00 für jedes nach Vol...